Rubrik: Fachkreise / Praxis & Industrie | Der Schönheitschirurg – Branchenmagazin für Ästhetische Medizin
Seit dem 8. Oktober 2025 ist die Liposuktion bei Lipödem in allen drei Stadien – unter bestimmten Voraussetzungen – grundsätzlich als Regelleistung der gesetzlichen Krankenversicherung beschlossen; die Ausgestaltung der Vergütung (EBM) befindet sich bis Mitte 2026 in der Umsetzungsphase. Der G-BA-Beschluss vom 17. Juli 2025 beendet über ein Jahrzehnt politischer Debatte und öffnet den Kassenmarkt für eine Behandlung, die bisher fast ausschließlich als Selbstzahlerleistung erbracht wurde.
Für Fachärzte mit Liposuktions-Expertise bedeutet das: neue Patientengruppen, neue Abrechnungswege – aber auch strenge Qualifikationsanforderungen und eine Vergütung, deren Höhe über die wirtschaftliche Attraktivität entscheiden wird. Dieser Fachbeitrag fasst den aktuellen Stand zusammen und ordnet ein, was der Beschluss für die Praxis konkret bedeutet.
Auf einen Blick: Der G-BA-Beschluss im Überblick
Kernpunkte des Beschlusses vom 17. Juli 2025
| Regelung | Details |
| Inkrafttreten | 8. Oktober 2025 (Veröffentlichung im Bundesanzeiger) |
| Geltungsbereich | Lipödem in allen Stadien (I, II und III), Beine und Arme |
| Bisherige Regelung | Kassenleistung nur bei Stadium III (befristet seit 2020) |
| Wissenschaftliche Grundlage | Zwischenergebnisse der vom G-BA beauftragten LIPLEG-Erprobungsstudie (Vergleich Liposuktion vs. alleinige konservative Therapie/KPE) |
| EBM-Übergang | GOP 31096/31097/40165 für Stadium III verlängert bis 30. Juni 2026; neue EBM-Ziffern für alle Stadien in Erarbeitung |
| Antragsverfahren | Entfällt – Regelleistung ohne Einzelfallgenehmigung |
| Voraussetzung Patientin | Mind. 6 Monate konservative Therapie ohne ausreichenden Erfolg |
| Indikationsstellung | Vier-Augen-Prinzip: Diagnose durch zwei Fachärzte, Operateur darf nicht gleichzeitig Indikationssteller sein |
| BMI-Grenzen (gemäß G-BA-Richtlinie) | Bis 32: keine Einschränkung; 32–35: Liposuktion nur, wenn Übergewicht überwiegend durch Lipödem bedingt ist (Nachweis z. B. mittels WHtR); über 35: Liposuktion grundsätzlich nicht zulasten der GKV; über 40: Einzelfallprüfung aus besonderen medizinischen Gründen möglich, Details nicht abschließend geklärt |
Was hat sich geändert – und warum jetzt?
Die Liposuktion bei Lipödem hat eine lange regulatorische Geschichte. Bereits 2014 stellte die Patientenvertretung im G-BA den Antrag auf Bewertung der Methode. Wegen unzureichender Studienlage wurde das Verfahren zunächst ausgesetzt und die LIPLEG-Erprobungsstudie in Auftrag gegeben, die seit 2021 die Liposuktion im Vergleich zur Komplexen Physikalischen Entstauungstherapie (KPE) untersuchte.
Im Juni 2025 hatte das Bundessozialgericht die bisherige befristete Aufnahme der Liposuktion bei Stadium III in den Leistungskatalog sogar für nichtig erklärt – diese war 2019 auf politischen Druck unter dem damaligen Gesundheitsminister Jens Spahn ohne ausreichende Evidenzbasis erfolgt. Der G-BA-Beschluss vom Juli 2025 steht auf einem deutlich solideren wissenschaftlichen Fundament: Die Zwischenergebnisse der LIPLEG-Studie belegen einen klinisch relevanten Nutzen der Liposuktion gegenüber einer alleinigen konservativen Therapie – über alle Stadien hinweg.
Die vollständigen Studienergebnisse, insbesondere zur Frage der Notwendigkeit von Wiederholungseingriffen, stehen allerdings noch aus. Der G-BA hat angekündigt, die Richtlinie bei neuer Evidenzlage gegebenenfalls anzupassen.
Die Übergangsphase: Abrechnungssituation im Frühjahr 2026
Für Praxen, die bereits Liposuktionen bei Lipödem im Stadium III als Kassenleistung durchführen, gilt aktuell eine Übergangslösung. Die bisherigen Gebührenordnungspositionen wurden bis zum 30. Juni 2026 verlängert:
Aktuelle EBM-Ziffern (gültig bis 30. Juni 2026)
| GOP | Beschreibung | Bewertung |
| 31096 / 36096 | Liposuktion bei Lipödem, Eingriff Kategorie AA6 | 6.037 Punkte (Eurobetrag abhängig vom gültigen Orientierungspunktwert) |
| 31097 / 36097 | Liposuktion bei Lipödem, Eingriff Kategorie AA7 | 6.444 Punkte (Eurobetrag abhängig vom gültigen Orientierungspunktwert) |
| 31098 / 36098 | Zuschlag bei Simultaneingriffen, je weitere vollendete 15 Min. | 612 Punkte (Eurobetrag abhängig vom gültigen Orientierungspunktwert) |
| 40165 | Kostenpauschale Absaugkanülen | nach Verbrauch |
| 31802 / 36802 | Tumeszenzlokalanästhesie durch den Operateur | zusätzlich abrechnungsfähig |
Diese Ziffern gelten derzeit formal nur für Stadium III. Für die Stadien I und II müssen bis Mitte 2026 neue EBM-Ziffern geschaffen werden. Die entscheidende Frage für die wirtschaftliche Bewertung lautet: Auf welchem Niveau wird die Vergütung festgelegt? Bisher liegen die Kassenerstattungen deutlich unter den Kosten einer vergleichbaren Liposuktion als Selbstzahlerleistung (5.000 bis 7.500 Euro pro Eingriff bei mehreren Sitzungen). Die aktuelle Vergütung über die GOP 31096/31097 ermöglicht – unter Einbeziehung der Zuschläge und Sachkosten – eine Abdeckung der Grundkosten, lässt aber wenig Spielraum für die aufwändige prä- und postoperative Betreuung, die der G-BA in seiner Qualitätssicherungs-Richtlinie vorschreibt.
Von der Höhe der endgültigen EBM-Vergütung wird abhängen, wie viele Vertragsärzte und Krankenhäuser die Liposuktion bei Lipödem tatsächlich als Kassenleistung anbieten werden.
Qualifikationsanforderungen: Wer darf operieren?
Die Qualitätssicherungs-Richtlinie des G-BA legt detaillierte Anforderungen an die Qualifikation der beteiligten Ärzte fest. Dabei wird zwischen der Indikationsstellung (Diagnose) und der Durchführung der Liposuktion unterschieden.
Indikationsstellung (Vier-Augen-Prinzip): Die Diagnose des Lipödems und die Prüfung der Voraussetzungen für eine Liposuktion müssen durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Innere Medizin und Angiologie, Physikalische und Rehabilitative Medizin oder Haut- und Geschlechtskrankheiten erfolgen – oder durch Ärzte mit Zusatz-Weiterbildung Phlebologie. Entscheidend: Der indikationsstellende Arzt darf nicht identisch mit dem operierenden Arzt sein.
Durchführung der Liposuktion: Operieren dürfen gemäß QS-Richtlinie des G-BA Fachärzte für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, andere Fachärzte des Gebiets Chirurgie sowie Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten. Als Qualifikationsnachweis gilt gemäß QS-Richtlinie eine von zwei Optionen: Entweder die selbstständige Durchführung der Liposuktion bei Lipödem in mindestens 50 Fällen vor dem 9. Oktober 2025. Oder die Durchführung unter Anleitung in mindestens 20 Fällen innerhalb von zwei Jahren.
Für Fachärzte für Plastische und Ästhetische Chirurgie, die bisher ausschließlich ästhetische Liposuktionen als Selbstzahlerleistung durchgeführt haben, stellt sich eine zentrale Frage: Zählen ästhetische Liposuktionen ohne Lipödem-Diagnose für den Qualifikationsnachweis? Die Richtlinie spricht explizit von „Liposuktion bei Lipödem“. Praxen, die den Einstieg in die Kassenversorgung planen, sollten dies mit ihrer zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung klären.
Darüber hinaus gelten strukturelle Anforderungen: Die Liposuktion muss in einem Eingriffsraum durchgeführt werden, der den Anforderungen der QS-Vereinbarung für ambulantes Operieren entspricht. Notfallpläne, Reanimationsausstattung und die Möglichkeit einer intensivmedizinischen Behandlung (gegebenenfalls durch Kooperation mit einem Krankenhaus) müssen gewährleistet sein.
Was bedeutet der Beschluss für Selbstzahlerpraxen?
Der G-BA-Beschluss betrifft auch Praxen, die keine Kassenzulassung haben oder die Liposuktion bisher ausschließlich als Selbstzahlerleistung anbieten. Denn er verändert den Markt grundlegend.
Die Nachfrage wird steigen – auch bei Selbstzahlern. Die mediale Aufmerksamkeit durch den Beschluss hat das Thema Lipödem in die Breite getragen. Patientinnen, die bisher keine ärztliche Abklärung gesucht haben, werden sich nun häufiger vorstellen. Nicht alle werden die strengen Voraussetzungen der Kassenleistung erfüllen (BMI-Grenzen, Vier-Augen-Prinzip, sechsmonatige konservative Therapie). Für diese Patientinnen bleibt die Liposuktion als Selbstzahlerleistung die einzige Option – sofern die medizinische Indikation gegeben ist.
Die Kassenerstattung könnte den Preisdruck erhöhen. Wenn die Liposuktion bei Lipödem flächendeckend als Kassenleistung angeboten wird, werden Selbstzahlerpreise stärker hinterfragt werden. Patientinnen, die die Kassenvoraussetzungen knapp verfehlen, werden die Diskrepanz zwischen Kassenerstattung und Selbstzahlerhonorar kritisch betrachten. Praxen sollten darauf vorbereitet sein, den Mehrwert einer Selbstzahlerbehandlung transparent zu kommunizieren – etwa kürzere Wartezeiten, Behandlung durch einen spezifischen Operateur, ergänzende ästhetische Maßnahmen oder ein umfangreicheres Nachsorgekonzept.
Die Abgrenzung Lipödem vs. ästhetische Liposuktion wird wichtiger. Mit der Kassenübernahme wächst die Notwendigkeit, sauber zwischen einer medizinisch indizierten Liposuktion bei Lipödem und einer ästhetisch motivierten Fettabsaugung zu differenzieren. Die Dokumentation der Indikation – einschließlich des Vier-Augen-Prinzips, der konservativen Vorbehandlung und der BMI-Prüfung – wird zum Pflichtprogramm.
Offene Fragen: Was noch ungeklärt ist
Trotz des umfangreichen Beschlusses bleiben mehrere Punkte offen, die für die Praxis relevant sind.
Wiederholungseingriffe. Die vollständigen Ergebnisse der LIPLEG-Studie zur Notwendigkeit von Folge-Liposuktionen stehen noch aus. Aktuell ist unklar, ob und in welchem Umfang Wiederholungseingriffe als Kassenleistung genehmigt werden. In der Praxis benötigen viele Lipödem-Patientinnen zwei bis vier Sitzungen, um alle betroffenen Areale zu behandeln. Die Gesamtkosten können bei Selbstzahlern 15.000 bis 20.000 Euro erreichen.
Vergütungshöhe für Stadium I und II. Die endgültigen EBM-Ziffern stehen bis Mitte 2026 aus. Ob die Vergütung für die wirtschaftlich tragfähige Durchführung in Niederlassung oder Belegarztkonstellation ausreicht, ist derzeit nicht absehbar.
Wartezeiten. Mit der Ausweitung auf alle Stadien wird die Zahl der Anspruchsberechtigten erheblich steigen. Schätzungen gehen von mehreren Millionen betroffenen Frauen in Deutschland aus. Wie schnell das Versorgungsangebot mit der Nachfrage Schritt halten kann, ist eine offene Frage.
Adipositas-Abgrenzung. Die BMI-Grenzen gemäß G-BA-Richtlinie (32/35/40) bleiben umstritten. Die Patientenvertretung im G-BA hat kritisiert, dass sich die strengen BMI-Vorgaben nicht direkt aus den Studienergebnissen ableiten lassen. In der Praxis sind die Grenzen zwischen Lipödem und Adipositas häufig fließend – die Indikationsstellung erfordert entsprechende Expertise. Insbesondere die Details der Einzelfallprüfung bei einem BMI über 40 sind noch nicht abschließend geklärt.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Ist die Liposuktion bei Lipödem jetzt für alle Patientinnen kostenlos? Nein. Die Liposuktion wird als Kassenleistung übernommen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind: eine gesicherte Lipödem-Diagnose im Vier-Augen-Prinzip, eine mindestens sechsmonatige erfolglose konservative Therapie und keine Gewichtszunahme in den sechs Monaten vor der Indikationsstellung. Bezüglich des BMI gilt gemäß G-BA-Richtlinie: In der Regel ist ein BMI bis 32 zulässig. Bei einem BMI zwischen 32 und 35 muss nachgewiesen werden, dass das Übergewicht überwiegend durch das Lipödem bedingt ist (z. B. mittels WHtR). Ab einem BMI über 35 ist eine Liposuktion grundsätzlich nicht zulasten der GKV vorgesehen; bei sehr hohen BMI-Werten kann es Einzelfallprüfungen aus besonderen medizinischen Gründen geben. Das bisherige Antragsverfahren bei der Krankenkasse entfällt – die Prüfung und Dokumentation der Voraussetzungen erfolgt im Rahmen der fachärztlichen Indikationsstellung; die Unterlagen können vom Medizinischen Dienst überprüft werden.
Welche Ärzte dürfen die Liposuktion bei Lipödem als Kassenleistung durchführen? Fachärzte für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, andere Fachärzte des Gebiets Chirurgie sowie Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten – jeweils mit Nachweis von mindestens 50 selbstständig durchgeführten Liposuktionen bei Lipödem vor dem 9. Oktober 2025 oder 20 Fällen unter Anleitung innerhalb von zwei Jahren. Zusätzlich ist eine Kassenzulassung oder Belegarzttätigkeit erforderlich.
Was kostet eine Lipödem-Liposuktion als Selbstzahlerleistung? Die Kosten liegen je nach Umfang und Anzahl der betroffenen Areale zwischen 5.000 und 7.500 Euro pro Sitzung. Bei mehreren Eingriffen können Gesamtkosten von 15.000 bis 20.000 Euro entstehen. Die Selbstzahlerbehandlung bleibt eine Option für Patientinnen, die die Kassenvoraussetzungen nicht erfüllen oder kürzere Wartezeiten wünschen.
Müssen Patientinnen einen Antrag bei der Krankenkasse stellen? Nein. Seit dem 8. Oktober 2025 ist die Liposuktion bei Lipödem eine Regelleistung. Das Antragsverfahren entfällt. Die Prüfung und Dokumentation der Voraussetzungen erfolgt im Rahmen der fachärztlichen Indikationsstellung; die Unterlagen können vom Medizinischen Dienst nachträglich geprüft werden.
Gilt der Beschluss auch für private Krankenversicherungen? Nein. Der G-BA-Beschluss gilt ausschließlich für die gesetzliche Krankenversicherung. Privatversicherte müssen die Kostenübernahme individuell mit ihrer Versicherung klären. In der Praxis übernehmen viele PKV-Tarife die Liposuktion bei nachgewiesener medizinischer Indikation – eine vorherige schriftliche Zusage ist empfehlenswert.
Was passiert nach dem 30. Juni 2026? Bis dahin soll der Bewertungsausschuss die neuen EBM-Ziffern festgelegt haben, die die Liposuktion bei Lipödem in allen Stadien abdecken. Die aktuellen GOP 31096/31097 gelten bis zu diesem Datum als Übergangslösung für Stadium III.
Fazit: Chance und Herausforderung zugleich
Der G-BA-Beschluss ist ein Meilenstein für die Versorgung von Lipödem-Patientinnen – und er verändert das Marktumfeld für Praxen, die Liposuktionen anbieten. Für Fachärzte mit nachgewiesener Expertise eröffnet sich ein neues Patientensegment mit steigender Nachfrage. Gleichzeitig stellen die Qualifikationsanforderungen, die Vergütungsstruktur und die Dokumentationspflichten hohe Hürden auf.
Praxen, die den Einstieg in die Kassenversorgung planen, sollten jetzt drei Dinge tun: den Qualifikationsnachweis mit der zuständigen KV klären, die Abrechnungsgenehmigung für ambulantes Operieren sicherstellen und die internen Abläufe auf die Dokumentationsanforderungen der QS-Richtlinie anpassen. Praxen, die bei der reinen Selbstzahlerleistung bleiben, sollten sich auf eine informiertere Patientenklientel einstellen – und den Mehrwert ihrer Leistung gegenüber der Kassenversorgung transparent kommunizieren.
Dieser Fachbeitrag richtet sich an Ärztinnen und Ärzte der ästhetisch-plastischen Chirurgie sowie angrenzender Fachgebiete. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Abrechnungsberatung.
Quellen: G-BA-Beschluss vom 17. Juli 2025 (Pressemitteilung 1274); Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 8. Oktober 2025 (Inkrafttreten); G-BA Qualitätssicherungs-Richtlinie zur Liposuktion bei Lipödem (QS-RL Liposuktion, Inkrafttreten 9. Oktober 2025); G-BA Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung: Liposuktion bei Lipödem; KBV-Praxisnachricht vom 4. Dezember 2025; Bewertungsausschuss 818. Sitzung (Verlängerung GOP 31096 ff. bis 30. Juni 2026); KV Berlin – Genehmigungspflichtige Leistungen Liposuktion; Deutsches Ärzteblatt, 17. Juli 2025; LIPLEG-Erprobungsstudie (Zwischenergebnisse 2024/2025)

