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GOÄ-Abrechnung in der Ästhetik: So nutzen Schönheitschirurgen den Steigerungsfaktor richtig

Die Gebührenordnung für Ärzte stammt in ihrer aktuellen Fassung aus dem Jahr 1982, zuletzt modifiziert 1996. Für ästhetisch-plastische Chirurgen bedeutet das: Viele moderne Verfahren sind im Leistungskatalog schlicht nicht abgebildet. Trotzdem müssen sämtliche ästhetischen Leistungen zwingend nach GOÄ abgerechnet werden – so hat es der Bundesgerichtshof am 23. März 2006 (Az. III ZR 223/05) unmissverständlich klargestellt. Dieser Beitrag erklärt, welche Abrechnungsstrategien in der Praxis funktionieren und wo die häufigsten Fehler passieren.

Warum die GOÄ auch für rein ästhetische Eingriffe gilt

In der Praxis herrscht gelegentlich Unsicherheit darüber, ob ästhetische Eingriffe überhaupt der GOÄ unterliegen, da sie keine Heilbehandlungen im engeren Sinne darstellen. Die Antwort ist eindeutig: Auch Tätigkeiten in der plastischen Chirurgie zu rein ästhetischen Zwecken sind „berufliche Leistungen der Ärzte“ im Sinne der GOÄ. Einzige Ausnahme: Kliniken, die als GmbH ohne ärztliche Führung auftreten. Sobald ein Arzt die Leistung erbringt, greift die Berufsordnung – und damit die GOÄ.

Der Steigerungsfaktor: Die zentrale Stellschraube

Der Steigerungsfaktor bestimmt maßgeblich das Honorar. Die Grundregeln: Persönlich-ärztliche Leistungen werden mit dem Regelsatz von 2,3 abgerechnet, bei technischen Leistungen liegt dieser bei 1,8. Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz ist möglich, erfordert jedoch eine schriftliche Begründung, die den über das gewöhnliche Maß hinausgehenden Aufwand in Dauer oder Schwierigkeit dokumentiert.

In der ästhetischen Chirurgie greift zusätzlich ein Sonderfall: Wird eine Honorarvereinbarung zwischen Arzt und Patient geschlossen – was bei ästhetischen Eingriffen üblich und rechtlich zulässig ist – entfällt die Begrenzung auf den 3,5-fachen Satz. Steigerungsfaktoren von 5,0 oder sogar 6,42 sind in der Praxis keine Seltenheit.

Analogabrechnung: Wenn der GOÄ-Katalog nicht reicht

Da der Katalog über 30 Jahre alt ist, existieren für viele moderne ästhetische Verfahren keine passenden Ziffern. Die Lösung ist die Analogabrechnung nach § 6 Abs. 2 GOÄ: Eine nicht gelistete Leistung wird analog zu einer vergleichbaren gelisteten Leistung abgerechnet. Die Vergleichbarkeit muss sich auf Art, Aufwand, Zeit und Kosten beziehen.

Ein häufig genanntes Beispiel aus der Praxis: Die fotografische Dokumentation vor und nach einem Eingriff wird von manchen Abrechnungsberatern analog zur GOÄ-Ziffer 5140 (Röntgen, Brustorgane im Mittelformat) abgerechnet, da Fotografieren und Röntgen in Aufwand, Art, Zeit und Kosten vergleichbar seien. Alternativ kommt die GOÄ-Ziffer 6000 (fotografische Dokumentation) in Betracht. Welche Variante im Einzelfall korrekt ist, hängt von der konkreten Leistung ab – hier lohnt sich die Abstimmung mit einer spezialisierten PVS. Analogziffern werden auf der Rechnung mit einem „A“ hinter der Ziffernummer gekennzeichnet.

Mehrwertsteuer: Die unterschätzte Pflicht

Ein Punkt, der in der Praxis regelmäßig zu Problemen führt: Ästhetische Leistungen sind umsatzsteuerpflichtig. Da keine Heilbehandlung vorliegt, greift die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG nicht. Das bedeutet: Auf jede GOÄ-Rechnung für rein ästhetische Eingriffe müssen 19 Prozent Mehrwertsteuer aufgeschlagen werden. Eine gewerbliche Anmeldung ist dafür allerdings nicht erforderlich – es handelt sich steuerrechtlich lediglich um eine mehrwertsteuerpflichtige ärztliche Tätigkeit, nicht um ein Gewerbe. Voraussetzung ist ein getrennter Kontenkreis in der Buchhaltung.

Nachbehandlungen: GKV oder GOÄ?

Eine häufige Frage in der Praxis: Wenn nach einem ästhetischen Eingriff, der als Selbstzahlerleistung abgerechnet wurde, eine medizinisch notwendige Nachbehandlung erforderlich wird – geht das dann auf Kassenrezept? Die Antwort ist differenziert: Handelt es sich um eine Komplikation, die eine eigenständige Erkrankung darstellt (z.B. eine Wundinfektion), kann die Nachbehandlung grundsätzlich zu Lasten der GKV abgerechnet werden. Handelt es sich jedoch um eine planmäßige Nachsorge, die zum ursprünglichen Eingriff gehört, bleibt es bei der Selbstzahlerabrechnung.

GOÄ-Reform: Was sich ändern könnte

Die Diskussion um eine neue GOÄ (GOÄneu) läuft seit Jahren. Ein zentraler Punkt: Der klassische Steigerungsfaktor soll durch ein System aus Festbeträgen mit Zuschlägen ersetzt werden. Für die ästhetische Chirurgie wäre das ein erheblicher Einschnitt, da die flexible Honorargestaltung über den Steigerungsfaktor derzeit ein wesentliches wirtschaftliches Instrument ist. Wie sich die Reform auf Honorarvereinbarungen bei ästhetischen Eingriffen auswirken wird, ist noch offen.

Kostenaufklärung: Pflicht und Chance zugleich

Die schriftliche Kostenaufklärung vor einem ästhetischen Eingriff ist nicht nur rechtliche Pflicht nach § 630c BGB, sondern auch eine Chance zur Patientenbindung. Eine transparente, nachvollziehbare Rechnung schafft Vertrauen und reduziert die Wahrscheinlichkeit von Honorarstreitigkeiten. In der Praxis hat sich bewährt, dem Patienten bereits im Beratungsgespräch einen detaillierten Kostenvoranschlag auf Basis der geplanten GOÄ-Ziffern vorzulegen.

Paragraph 10 GOÄ: Sachkosten ehrlich weiterreichen

Abschließend ein oft übersehener Punkt: § 10 GOÄ regelt strikt, dass sämtliche Sachkosten – inklusive eventueller Mengenrabatte oder Boni von Zulieferern – eins zu eins an den Patienten weitergegeben werden müssen. Ein Aufschlag auf Implantate, Filler-Materialien oder Verbrauchsgüter ist nicht zulässig. Wer hier unsauber arbeitet, riskiert nicht nur zivilrechtliche, sondern auch berufsrechtliche Konsequenzen.


Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Abrechnungsberatung. Für die Optimierung der Abrechnungspraxis empfiehlt sich die Zusammenarbeit mit einer spezialisierten Privatärztlichen Verrechnungsstelle (PVS).